Der Täter war vermindert zurechnungsfähig. Dem Opfer wurde eine Genugtuung von Fr. 5‘000.00 zugesprochen (Hütte/Duksch/Guerrero, a.a.O., Zeitraum 1998–2000, VIII/29 Nr. 15b). Ebenfalls Fr. 5‘000.00 wurde einem Antragsteller zuerkannt, der nach einer verbalen Auseinandersetzung mit einem Mehrzweckmesser lebensgefährlich verletzt worden war und 5 Wochen im Spital verbracht hatte (Hütte/Duksch/Guerrero, a.a.O., Zeitraum 1998–2000, VIII/30 Nr. 15f). Dieselbe Genugtuung wurde zugesprochen in einem Fall, bei dem der Täter im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung plötzlich ein Messer zog und auf den Anspruchsteller einstach.