Eine Genugtuung von Fr. 2‘000.00 wurde einem Anspruchsteller zugesprochen, der beim Versuch, einem Kollegen zu helfen, mit drei Messerstichen verletzt wurde (Hütte/Duksch/Guerrero, a.a.O., Zeitraum 1998–2000, VIII/19 Nr. 8e). In einem Männerheim wies der Zimmerkollege den Täter auf das Rauchverbot im Schlafzimmer hin, worauf der Täter ca. 30 Mal mit seinem Messer auf das Opfer einstach, wobei strittig war, ob der Täter vorher angegriffen worden war. Das Opfer zog sich lebensgefährliche Verletzungen durch Stiche in den Bauch, die Arterie und den Oberschenkel zu. Der Täter war vermindert zurechnungsfähig.