Als der Antragsteller einen Schritt nach vorne machte, lief er in das Taschenmesser. Die Stichverletzung im Unterleib war nicht lebensgefährlich und es entstand kein Dauerschaden (Hütte/Duksch/Guerrero, a.a.O., Zeitraum 1998–2000, VIII/13 Nr. 4n). Eine Genugtuung von Fr. 2‘000.00 wurde einem Anspruchsteller zugesprochen, der beim Versuch, einem Kollegen zu helfen, mit drei Messerstichen verletzt wurde (Hütte/Duksch/Guerrero, a.a.O., Zeitraum 1998–2000, VIII/19 Nr. 8e).