Dem Opfer, welches einen Streit zwischen einem Freund und dem Täter schlichten wollte, dabei eine nicht lebensgefährliche Schussverletzung am Unterschenkel erlitt und Probleme bei der psychischen Verarbeitung des Ereignisses hatte, wurde eine Genugtuung von Fr. 1‘000.00 ausgesprochen (Hütte/Duksch/Guerrero, a.a.O., Zeitraum 1998–2000, VIII/10 Nr. 4g). Ebenfalls Fr. 1‘000.00 wurden zugesprochen in einem Fall, bei dem der Antragsteller dem Täter nach einer verbalen Auseinandersetzung einen Faustschlag versetzte, worauf der Täter ein Messer zückte. Als der Antragsteller einen Schritt nach vorne machte, lief er in das Taschenmesser.