ihm unvermittelt ein Messer in den Bauch rammte. Das Opfer wurde lebensgefährlich verletzt, er verlor eine Niere und der Dünndarm wurde verletzt (Hütte/Duksch/Guerrero, a.a.O., Zeitraum 1995–1997, VIII/19 Nr. 16). Dem Opfer, welches einen Streit zwischen einem Freund und dem Täter schlichten wollte, dabei eine nicht lebensgefährliche Schussverletzung am Unterschenkel erlitt und Probleme bei der psychischen Verarbeitung des Ereignisses hatte, wurde eine Genugtuung von Fr. 1‘000.00 ausgesprochen (Hütte/Duksch/Guerrero, a.a.O., Zeitraum 1998–2000, VIII/10 Nr. 4g).