Eine Genugtuung von Fr. 1‘000.00 wurde einer Person zugesprochen, die einen Streit schlichten wollte und der mit einem Messer in die Herzgegend gestochen und dabei an der Herzarterie verletzt wurde. Es bestand unmittelbare Lebensgefahr, jedoch keine bleibenden Schäden (Hütte/Duksch/Guerrero, Die Genugtuung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2005, Zeitraum 1995–1997, VIII/5 Nr. 6d). Fr. 8‘000.00 wurden einem Mann zugesprochen, der auf einem Pissoir einen angetrunkenen Mann provozierte, welcher 54 B. Gerichtsentscheide 3587