Eine subjektive Empfindlichkeit ist nicht zu erkennen und aufgrund seines Zustandes und seines Verhaltens vor und nach der Tat ist nicht davon auszugehen, dass er während der Tat viel Angst hatte. Nachvollziehbar und zu berücksichtigen ist, dass ihm im Anschluss wohl bewusst worden war, wie knapp er am Tod vorbeigeschrammt ist. Der Privatkläger hat damit Anspruch auf eine Genugtuung. Zur Bestimmung der Höhe derselben ist die Rechtsprechung heranzuziehen. Eine Genugtuung von Fr. 1‘000.00 wurde einer Person zugesprochen, die einen Streit schlichten wollte und der mit einem Messer in die Herzgegend gestochen und dabei an der Herzarterie verletzt wurde.