Allerdings ist dies finanziell nicht relevant, da der Arbeitgeber des Privatklägers Betriebsferien hatte. Geltend gemacht werden denn vom Privatkläger auch psychische Beeinträchtigungen, Zukunftsängste und das Bewusstsein, nahe am Tod vorbeigeschrammt zu sein. Die Schädigung des Privatklägers ist als einfache Körperverletzung zu qualifizieren und die Beeinträchtigung durch die Schädigung wiegt nicht sehr schwer. Eine subjektive Empfindlichkeit ist nicht zu erkennen und aufgrund seines Zustandes und seines Verhaltens vor und nach der Tat ist nicht davon auszugehen, dass er während der Tat viel Angst hatte.