Trotz der massiven Wunde waren die körperlichen Folgen für den Privatkläger gering. Zurückgeblieben ist eine Narbe am Hals sowie eine Gefühlsbeeinträchtigung, welche nach Angaben des Vertreters des Privatklägers wohl ein Leben lang bestehen bleiben wird. Wie an Schranken festgestellt werden konnte, ist die Narbe sehr gut verheilt. Die an Schranken geltend gemachte vierzehntägige Arbeitsunfähigkeit ist nicht durch ein Arztzeugnis belegt, jedoch aufgrund der Verletzung und dem ärztlich verordneten Verbot zum Heben schwerer Lasten wohl gegeben. Allerdings ist dies finanziell nicht relevant, da der Arbeitgeber des Privatklägers Betriebsferien hatte.