Gemäss Beatrice Gurzeler handelt es sich bei diesen geringen Genugtuungssummen meist um opferrechtliche Genugtuungen (Beatrice Gurzeler, a.a.O., S. 342). Ihrer Ansicht nach dürfte sich in Fällen von versuchter Tötung die Regelgenugtuung zwischen Fr. 20‘000.00 und Fr. 40‘000.00 bewegen (Beatrice Gurzeler, a.a.O., S. 344). Für die Genugtuungssumme ist ab dem Tag des schädigenden Ereignisses bis zur Zahlung des Betrages ein Verzugszins von 5 % geschuldet (Urteil BGer 6S.232/2003, E. 3). 7.4 Trotz der massiven Wunde waren die körperlichen Folgen für den Privatkläger gering.