fall können besondere Umstände, z.B. Vorsatztaten, auch zu höheren Summen führen (Beatrice Gurzeler, a.a.O., S. 312 f.). Bei versuchten vorsätzlichen Tötungen ohne schwere Körperverletzungen werden Genugtuungsbeiträge von Fr. 1‘000.00 bis Fr. 10‘000.00 ausgerichtet, wobei die Höhe der Genugtuung abhängig von den besonderen Umständen des Einzelfalls, insbesondere den Tatumständen, der Dauer und Intensität der ausgestandenen Ängste sowie der Schwere und Dauer einer allfällig auftretenden psychischen Störung anlässlich der Tatverarbeitung ist. Gemäss Beatrice Gurzeler handelt es sich bei diesen geringen Genugtuungssummen meist um opferrechtliche Genugtuungen (Beatrice Gurzeler, a.a.