Im Falle von vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigungen variieren die Genugtuungsbeiträge in der Praxis zwischen Fr. 1‘000.00 und Fr. 10‘000.00, wobei bei vorsätzlich zugefügten Körperverletzungen höhere Summen zugesprochen werden können (Beatrice Gurzeler, a.a.O., S. 299 f.). Bei vorübergehender Beeinträchtigung der psychischen Integrität variieren die ausgerichteten Genugtuungen ebenfalls zwischen Fr. 1‘000.00 und Fr. 10‘000.00. Im Einzel- 53 B. Gerichtsentscheide 3587