O., S. 215). Bei der Bemessung der Genugtuung ist relevant, ob es sich um eine dauerhafte oder eine vorübergehende Körperverletzung handelt und ob letztere rein physisch oder psychisch ist (Beatrice Gurzeler, a.a.O., S. 299). Ausgleichsfähig sind beispielsweise Körperverletzungen, welche eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens zwei Wochen nach sich ziehen. Im Falle von vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigungen variieren die Genugtuungsbeiträge in der Praxis zwischen Fr. 1‘000.00 und Fr. 10‘000.00, wobei bei vorsätzlich zugefügten Körperverletzungen höhere Summen zugesprochen werden können (Beatrice Gurzeler, a.a.O., S. 299 f.).