47 OR stellt lediglich einen speziell geregelten Anwendungsfall von Art. 49 OR dar, weshalb bei einer Körperverletzung stets eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung erforderlich ist und somit bestehen bei Bagatellverletzungen keine Genugtuungsansprüche (Beatrice Gurzeler, a.a.O., S. 209). Auch bei versuchten schweren Straftaten gegen Leib und Leben, bei welchen das Opfer nur sehr leicht verletzt wurde, stellt sich die Frage, ob und ab welchem Ausmass das Verursachen von Todesangst oder anderen Ängsten die Erheblichkeitsschwelle für ausgleichsfähige immaterielle Unbill i.S.v. Art. 47 und Art. 49 OR erreicht (Beatrice Gurzeler, a.a.O., S. 215).