Für die Beurteilung der angemessenen Genugtuungssumme lassen sich durch Vergleich von Präjudizien Anhaltspunkte gewinnen (Urteil BGer 6S.232/2003, E. 2.2). Dem Richter steht bei der Beurteilung der Frage, ob die Umstände eine Genugtuung rechtfertigen und gegebenenfalls in welcher Höhe, ein weites Ermessen zu (Urteil BGer 6S.232/2003, E. 2.3). Der Begriff der Körperverletzung umfasst sämtliche Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit sowie der physischen und psychischen Gesundheit. Art. 47 OR stellt lediglich einen speziell geregelten Anwendungsfall von Art.