Bei der Bestimmung des Genugtuungsbetrages sind die subjektive Empfindlichkeit des Geschädigten zu berücksichtigen sowie der Umstand, auf welche Weise und wie schwerwiegend er in seiner besonderen Situation von der objektiven Schädigung getroffen und in seiner konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird (Urteil BGer 6S.232/2003, E. 2.1). Für die Beurteilung der angemessenen Genugtuungssumme lassen sich durch Vergleich von Präjudizien Anhaltspunkte gewinnen (Urteil BGer 6S.232/2003, E. 2.2).