Ob und in welcher Höhe eine Genugtuung zuzusprechen ist, hängt von der Art und Schwere der Schädigung bzw. von der Schwere der Beeinträchtigung als Folge dieser Schädigung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geldbetrages den körperlichen oder seelischen Schmerz spürbar zu lindern (Urteil BGer 6S.232/2003, E. 2.1). Bei der Bestimmung des Genugtuungsbetrages sind die subjektive Empfindlichkeit des Geschädigten zu berücksichtigen sowie der Umstand, auf welche Weise und wie schwerwiegend er in seiner besonderen Situation von der objektiven Schädigung getroffen und in seiner konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird (Urteil BGer 6S.232/2003, E. 2.1).