Genf 2005, S. 190). Ob und in welcher Höhe eine Genugtuung zuzusprechen ist, hängt von der Art und Schwere der Schädigung bzw. von der Schwere der Beeinträchtigung als Folge dieser Schädigung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geldbetrages den körperlichen oder seelischen Schmerz spürbar zu lindern (Urteil BGer 6S.232/2003, E. 2.1).