Fr. 10'000.00 sei nicht angemessen, der Beschuldigte akzeptiere aber den Betrag, den das Gericht bestimme. 7.3 Voraussetzung für das Zusprechen einer Genugtuung ist das Vorliegen eines immateriellen Schadens von einer gewissen Schwere, der fehlenden anderweitigen Wiedergutmachung sowie das Vorhandensein der Anspruchsvoraussetzungen einer Haftungsnorm (Beatrice Gurzeler, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung, Diss., Zürich/Basel/Genf 2005, S. 190).