Dem Gericht stehe bei der Festsetzung der Genugtuung ein weites Ermessen zu und Anhaltspunkte ergeben sich aus Vergleichen mit Präjudizien, wobei der vorliegende Fall mit dem Sachverhalt aus dem Bundesgerichtsentscheid 6S.232/2003 vergleichbar sei. Es erscheine gerechtfertigt, vorliegend entsprechend eine Genugtuung von Fr. 10‘000.00 zuzüglich Verzugszins von 5 % zuzusprechen. Der Verteidiger beantragte an Schranken, dass dem Privatkläger eine angemessene Entschädigung zuzusprechen sei. Die geltend gemachten Fr. 10'000.00 seien jedoch zu hoch. Sein Mandant sei bereit, die ausgewiesenen Beträge anzuerkennen. Ausgangspunkt für die Bemessung sei die Schwere der Verletzung.