Es sei eine psychische Beeinträchtigung vorgelegen, was angesichts der Tat ohne weiteres nachvollziehbar sei. Gleicher Meinung sei das Bundesgericht in Entscheid 6B_105/2010, welches davon ausgehe, dass eine gewisse psychische Beeinträchtigung während einer beschränkten Zeit glaubhaft und nachvollziehbar sei, auch wenn nicht fachärztliche Hilfe in Anspruch genommen werde. Dem Gericht stehe bei der Festsetzung der Genugtuung ein weites Ermessen zu und Anhaltspunkte ergeben sich aus Vergleichen mit Präjudizien, wobei der vorliegende Fall mit dem Sachverhalt aus dem Bundesgerichtsentscheid 6S.232/2003 vergleichbar sei.