Aus der vierzehntägigen Arbeitsunfähigkeit sei ihm keine Erwerbseinbusse entstanden, da sein Arbeitergeber über Weihnachten den Betrieb geschlossen habe. Ab dem 10. Januar 2011 sei er wieder seiner normalen Arbeit nachgegangen, habe jedoch über die Weihnachtstage seelisch stark unter dem Vorfall gelitten, habe Zukunftsängste gehabt und es sei ihm bewusst geworden, wie nah er am Tod vorbeigeschrammt sei. Es sei eine psychische Beeinträchtigung vorgelegen, was angesichts der Tat ohne weiteres nachvollziehbar sei.