Der Privatkläger habe eine 15 cm lange Schnittwunde am Hals erlitten, welche zwar verheilt, aber immer noch sehr gut sichtbar sei. Bis heute habe er zudem eine unangenehme Gefühlsverminderung vom Unterkiefer hinauf bis zum linken Ohr und diese Sensibilitätsstörung werde wohl bestehen bleiben. Aus der vierzehntägigen Arbeitsunfähigkeit sei ihm keine Erwerbseinbusse entstanden, da sein Arbeitergeber über Weihnachten den Betrieb geschlossen habe.