Die Genugtuung bezwecke den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht werde. In der Lehre werde dafür eingetreten, dass Opfer eines Tötungsversuchs, welche folgenlos verheilende, nicht lebensgefährliche Verletzungen erleiden, für ihren damit verbundenen Gefühlsschaden Genugtuungsbeiträge von Fr. 20‘000.00 bis Fr. 40‘000.00 erhalten sollten. Der Privatkläger habe eine 15 cm lange Schnittwunde am Hals erlitten, welche zwar verheilt, aber immer noch sehr gut sichtbar sei.