49 OR habe, wer in seiner körperlichen Integrität verletzt werde, Anspruch auf eine Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertige. Die Bemessung der Genugtuung richte sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkung auf die Persönlichkeit sowie dem Grad des Verschuldens des Schädigers. Die Genugtuung bezwecke den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht werde.