als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage beurteilen (Art. 126 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 47 OR kann der Richter dem Verletzten bei Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. 7.2 Der Privatkläger brachte an Schranken vor, gemäss Art. 49 OR habe, wer in seiner körperlichen Integrität verletzt werde, Anspruch auf eine Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertige.