126 Abs. 2 lit. b StPO). Das Gericht kann die Zivilklage auch dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen, wenn die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig wäre. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst (Art. 126 Abs. 3 StPO). Wenn das Opfer am Verfahren beteiligt ist, kann die Verfahrensleitung 51 B. Gerichtsentscheide 3587