Dem Beschuldigten wird spätestens im erstinstanzlichen Hauptverfahren Gelegenheit gegeben, sich zur Zivilklage zu äussern. Anerkennt er die Zivilklage, wird dies im Protokoll und im verfahrenserledigenden Entscheid festgehalten (Art. 124 Abs. 2 und 3 StPO). Das Gericht entscheidet über die Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit.