Aus den Erwägungen: 7. Der Vertreter des Privatklägers forderte an Schranken vom Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 10‘000.00 zuzüglich Zins seit dem 24. Dezember 2010. 7.1 Nach Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatkläger adhäsionsweise geltend machen. Die Zivilklage ist spätestens im Parteivortrag zu beziffern und zu begründen (Art. 123 Abs. 2 StPO). Den Zivilanspruch beurteilt das mit der Strafsache befasste Gericht ungeachtet des Streitwertes (Art. 124 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten wird spätestens im erstinstanzlichen Hauptverfahren Gelegenheit gegeben, sich zur Zivilklage zu äussern.