Rechtsschriften der Begründungspflicht des Beschwerdeführenden nicht (ebenso: BGE 134 I 303 E. 1.3). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, in früheren Rechtsschriften der Beschwerdeführenden nach allfälligen Rügen bzw. nach der Begründung der gestellten Anträge zu suchen. Nachfolgend wird deshalb einzig auf Anträge und Rügen eingetreten, welche in Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Rekursentscheid in der Beschwerdeschrift oder an Schranken begründet worden sind. OGer, 28.11.2012 50