Aus den Erwägungen: 1.2 Soweit der Beschwerdeführer für die Begründung einzelner Anträge auf frühere, bei den Vorinstanzen eingereichte Eingaben verweist, ist auf seine Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer übersieht, dass das Obergericht nur auf Rügen eintreten kann, welche in der Beschwerdeschrift selber fristgerecht enthalten sind. Nach der publizierten Praxis des Verwaltungsgerichts (AR GVP 10/1998, Nr. 2168) und nun der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Obergerichts, welche zwar zu einer früheren Bestimmung begründet wurde, aber zur gleichlautenden Bestimmung in Art. 35 Abs. 2 VRPG fortgeführt wird, genügt ein pauschaler Verweis auf frühere