In Abstimmung darauf wird der Gemeinderat sodann entscheiden müssen, ob und inwiefern das Baugesuch für die als Gesamtprojekt geplante Gartenanlage erteilt werden kann. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. OGer, 26.09.2012 3586 Begründungspflicht. In der Beschwerdeeingabe an die verwaltungsrechtliche Abteilung des Obergerichts genügt ein pauschaler Verweis auf frühere Rechtsschriften der Begründungspflicht in Art. 35 Abs. 2 VRPG nach wie vor nicht.