B. Gerichtsentscheide 3586 willigung für den unbewilligt vorgenommenen Abbruch dieser Zufahrt befinden müssen. Je nach Ergebnis wird er deren Wiederherstellung anordnen müssen (Art. 108 BauG). Sofern der Gemeinderat zur Beseitigung der Wegnot die Wiederherstellung der bisherigen Zufahrt bis zur Parzelle 1371 anordnet und dafür die Ersatzvornahme androht, wird er zugleich auch bestimmen müssen, wem ab der Wiederherstellung der Unterhalt und die Schneeräumung obliegt. In Abstimmung darauf wird der Gemeinderat sodann entscheiden müssen, ob und inwiefern das Baugesuch für die als Gesamtprojekt geplante Gartenanla- ge erteilt werden kann. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. OGer, 26.09.2012 3586 Begründungspflicht. In der Beschwerdeeingabe an die verwaltungsrechtli- che Abteilung des Obergerichts genügt ein pauschaler Verweis auf frühere Rechtsschriften der Begründungspflicht in Art. 35 Abs. 2 VRPG nach wie vor nicht. Aus den Erwägungen: 1.2 Soweit der Beschwerdeführer für die Begründung einzelner Anträge auf frühere, bei den Vorinstanzen eingereichte Eingaben verweist, ist auf sei- ne Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer übersieht, dass das Obergericht nur auf Rügen eintreten kann, welche in der Beschwer- deschrift selber fristgerecht enthalten sind. Nach der publizierten Praxis des Verwaltungsgerichts (AR GVP 10/1998, Nr. 2168) und nun der verwaltungs- rechtlichen Abteilung des Obergerichts, welche zwar zu einer früheren Be- stimmung begründet wurde, aber zur gleichlautenden Bestimmung in Art. 35 Abs. 2 VRPG fortgeführt wird, genügt ein pauschaler Verweis auf frühere Rechtsschriften der Begründungspflicht des Beschwerdeführenden nicht (ebenso: BGE 134 I 303 E. 1.3). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, in früheren Rechtsschriften der Beschwerdeführenden nach allfälligen Rügen bzw. nach der Begründung der gestellten Anträge zu suchen. Nachfolgend wird deshalb einzig auf Anträge und Rügen eingetreten, welche in Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Rekursentscheid in der Beschwerdeschrift oder an Schranken begründet worden sind. OGer, 28.11.2012 50