Vielmehr steht fest, dass für die Gartenanlage im Süden der Parzelle 1325 derzeit auch kein Anspruch auf Erteilung einer Teilbaubewilligung besteht. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass in teilweiser Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheides die Streitsache an den Gemeinderat zurückzuweisen ist. Dieser wird über das Gesuch des in Wegnot geratenen Eigentümers der Parzelle 1371 um Erhalt und Sicherstellung der bis vor kurzem noch bestehenden Zufahrt nun zunächst in Anwendung von Art. 67 Abs. 6 StrG und Art. 67 BauG befinden müssen. Abgestimmt auf das Ergebnis dieser Beurteilung wird der Gemeinderat dann auch über die nachträglich erforderliche Be-