3.5 Anzufügen bleibt, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid i.V.m. Art. 66 BauG zu Recht erkannt hat, dass mit der Ermächtigung zur Mitbenutzung einer bestehenden privaten Zufahrt auch die Frage des Unterhalts geregelt werden muss. Dass sie in Ziff. 3 indessen den Entscheid über die Tragung des Unterhalts der Zufahrt auf einen Zeitpunkt nach Rechtskraft des angefochtenen Entscheides verschoben hat, ist mit der bereits erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu einer vergleichbaren kantonalen Bestimmung nicht zu vereinbaren.