für zuständige Gemeinderat zu prüfen. Damit die funktionelle Zuständigkeit gewahrt bleibt, kann das Obergericht als letzte kantonale Instanz nämlich nur über Punkte des strittigen Bau- und Abbruchgesuches und des Gesuches um Mitbenützung bzw. Erhalt der Baureife entscheiden, über welche die erstinstanzlich zuständige Behörde bereits verfügt hat oder hätte verfügen müssen (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 25.2.2009, VB.2008.00430, E. 5.3/5.5; ebenso: Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 3. A., Bern 2007, N 13b zu Art. 32).