1 des Enteignungsgesetzes ausdrücklich ergibt. Weil das Verfahren nach Enteignungsgesetz neben der Abtretung zu Eigentum auch die Abtretung von Rechten an Grundstücken ermöglicht (vgl. dessen Art. 7 und 9), steht fest, dass gestützt auf Art. 67 BauG grundsätzlich auch die nachträgliche Abtretung einer Wegdienstbarkeit erwirkt werden kann, um so einem in Wegnot geratenen Grundstück die Zufahrt über ein Nachbargrundstück entweder neu zu verschaffen oder nachträglich sicherzustellen. Art. 67 BauG ist mit anderen Worten auch anwendbar, um dem nachträglich in Wegnot geratenen Grundstück Nr. 1371 die Baureife wieder zu verschaffen und durch ein Wegrecht auch rechtlich zu sichern.