Ob die materiellen Voraussetzungen zur Anwendung von Art. 67 BauG vorliegend alle erfüllt sind, muss indessen erneut offen bleiben, da es nun auch insofern zunächst Aufgabe des Gemeinderates ist, diese Bestimmung in erster Instanz auf das strittige Gesuch des Beschwerdegegners anzuwenden und je nach Ergebnis auch das nachträgliche Abbruchund Baugesuch der Beschwerdeführer entsprechend zu beurteilen. Dass eine Neuerschliessung über ein Nachbargrundstück in der Regel einen stärkeren Eingriff in die Eigentumsrechte des betroffenen Nachbarn zur Folge hat als eine blosse Mitbenutzung i.S.v. Art. 66 BauG, wird in Art.