aufgrund deren Beschränkung auf Fälle der Mitbenutzung ergab bzw. weiterhin ergeben würde (so der erläuternde Bericht der Baudirektion zur 2. Lesung des Baugesetzes im Regierungsrat vom 3. April 2002, S. 39). Dass Art. 67 BauG – ohne Einschränkung auf einen bestimmten Überbauungsgrad – eine Neuerschliessung über benachbarte Grundstücke ermöglicht (Randtitel), schliesst deshalb grundsätzlich ein, dass die Baureife, welche einem überbauten Grundstück nachträglich durch die (vorliegend formell rechtswidrige) Entfernung der Zufahrt entzogen wird, grundsätzlich auch auf diesem Weg wieder eingeräumt werden kann. Ob die materiellen Voraussetzungen zur Anwendung von Art.