Dass dieses Recht zur Neuerschliessung benachbarter Grundstücke nur für Erschliessungsanlagen beansprucht werden kann, die zur Erlangung der Baureife unabdingbar sind, schliesst nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck dieser Bestimmung mit ein, dass damit auch eine nachträglich drohende oder eingetretene Wegnot auf einem ursprünglich i.S.v. Art. 95 BauG baureifen Grundstück behoben werden kann. Mit ihrem Einwand, diese 46 B. Gerichtsentscheide 3585