Demnach können private Zufahrten und Zugänge zwar nachträglich beschränkt oder aufgehoben werden, (aber nur) sofern es die Verkehrssicherheit erfordert oder eine andere Erschliessung sicherer ist. Zudem ist nach Satz 2 dieser Bestimmung die Aufhebung bestehender Zugänge und Zufahrten ohne Ersatzmöglichkeit nur aus wichtigen Gründen und nur gegen angemessene Entschädigung zulässig. 3.4 Sollte sich ergeben, dass das Gesuch nicht gestützt auf diese Bestimmungen des Strassengesetzes bewilligt werden kann, so wird der Gemeinderat ferner zu prüfen haben, ob das Gesuch um Mitbenutzung der ursprünglich bestehenden Zufahrt nun allenfalls gestützt auf Art.