Daraus leitet sich aber auch die Zuständigkeit der Gemeinde ab, über das Gesuch in Anwendung von Art. 67 Abs. 6 StrG zu befinden (über die Frage der Entschädigung wird das Obergericht nach dieser Bestimmung erst nachträglich und nur vorbehältlich einer fehlenden Einigung zu entscheiden haben). Die Gemeinde wird bei der Beurteilung des Gesuches nach Art. 67 Abs. 6 StrG auch Art. 69 Abs. 2 StrG zu beachten haben. Demnach können private Zufahrten und Zugänge zwar nachträglich beschränkt oder aufgehoben werden, (aber nur) sofern es die Verkehrssicherheit erfordert oder eine andere Erschliessung sicherer ist.