67 Abs. 6 StrG an den Gemeinderat zurückzuweisen. Die Rückweisung an den Gemeinderat ist insbesondere auch deshalb angezeigt, weil es sich bei der vom Gesuch mitbetroffenen Strasse um eine solche im Eigentum der Gemeinde handelt (Gemeindestrasse), und diese deshalb in erster Instanz über die Erstellung, Änderung oder den Abbruch der (bestehenden) privaten Zufahrt und den Zugang in diese Gemeindestrasse zu befinden hat (Art. 67 Abs. 1 StrG). Daraus leitet sich aber auch die Zuständigkeit der Gemeinde ab, über das Gesuch in Anwendung von Art.