66 BauG nach dem Dahinfallen des Mitbenutzungsinteresses des belasteten Grundstückes weiterhin als anwendbar hielten. […Das Gesuch um Mitbenutzung der ursprünglich auf Parzelle 1325 bestehenden Zufahrt ist als Begehren um Einräumung der entsprechenden Rechte auch nach Art. 66 Abs. 6 StrG und Art. 67 BauG zu betrachten.] Da die Vorinstanzen genauso wie das Gericht das geltende Recht von Amtes wegen anzuwenden haben, aber das Gericht in aller Regel die massgebenden Normen nicht in erster Instanz anwenden kann und soll, bleibt nichts anderes übrig, als die Sache zur Anwendung von Art. 67 Abs. 6 StrG an den Gemeinderat zurückzuweisen.