67 Abs. 6 StrG folgendes: Um hinterliegenden Grundstücken die Einfahrt zu Strassen nach diesem Gesetz zu ermöglichen, können die Eigentümerinnen und Eigentümer der vorderliegenden Grundstücke durch die zuständige Behörde verpflichtet werden, gegen volle Entschädigung die notwendigen Fahrund Wegrechte zu erteilen oder das notwendige Land zu Eigentum abzutreten. Kommt zwischen den Beteiligten keine Einigung über die Entschädigung zustande, wird diese auf Begehren durch das Verwaltungsgericht (heute Obergericht) nach Rechtskraft der entsprechenden Verfügung festgesetzt.