Mit anderen Worten es wird damit eine korrekte Anbindung auch an das übergeordnete Strassennetz verlangt. Seit dem Inkrafttreten des neuen Strassengesetzes (am 1. Februar 2010) bedeutet dies, dass eine private Zufahrt, um hinreichend i.S.v. Art. 95 Abs. 3 BauG zu sein, nach Art. 67 Abs. 1 StrG auch bewilligungskonform entweder in eine Strasse des Kantons oder der Gemeinde einmünden muss. In diesem Zusammenhang bestimmt nun aber Art. 67 Abs. 6 StrG folgendes: