Wohnzweck zuzuführen. Weil die bis zur Abzweigung auf Parzelle 1371 bislang gemeinsam genutzte Zufahrt nicht durch eine Dienstbarkeit rechtlich gesichert ist, kann die Aufhebung der bislang gemeinsam genutzten Zufahrt jedenfalls gestützt auf diese Bestimmung nicht verhindert werden. Dies würde ein anhaltendes (Mit-)Benutzungsinteresse auch des belasteten Grundstückes voraussetzen. Erlischt dieses Interesse seitens des belasteten Grundstückes, kann nicht mehr von einer eigentlichen Mitbenutzung gesprochen werden und dessen einseitige Belastung durch den begünstigten Dritten erscheint dann auch kaum noch als zumutbar i.S.v. Art. 66 Abs. 1 lit. c BauG. 3.3