66 BauG verhält es sich in der Tat so, dass einem Hinterlieger gestützt auf diese Bestimmung nur die Mitbenutzung einer bestehenden privaten Erschliessungsanlage erlaubt werden kann. Vorliegend verhält es sich nun zwar so, dass die Beschwerdeführer nach dem oben Gesagten sich nicht auf die unbewilligt vorgenommene Aufhebung der bisherigen Zufahrt berufen können, aber es steht ihnen frei, im dafür nachträglich notwendigen Abbruch- und Baubewilligungsverfahren den Abbruch der Parkierungsanlage mitsamt der gemeinsamen Zufahrt und an deren Stelle die Errichtung der Gartenanlage, des Schwimmteiches und des Gewächshauses zu beantragen.