Kommt keine Einigung über die Entschädigung zustande, wird diese demnach durch das Verwaltungsgericht nach Rechtskraft der Ermächtigungsverfügung festgesetzt. 3.1 Die Beschwerdeführer bestreiten die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf die ursprünglich bestehende, über ihr Grundstück führende Zufahrt mit dem Hinweis, dass nach dem Abbruch der für die vormalige Baute erstellten Parkierungsanlage im Süden ihrer Parzelle nicht mehr von einer Mitbenutzung gesprochen werden könne, da für die dort nun vorgesehene Gartenanlage die Zufahrt jedenfalls für eigene Zwecke nicht mehr benötigt werde.