66 Abs. 1 BauG können Hinterliegende und Nachbarinnen oder Nachbarn vom Gemeinderat ermächtigt werden, eine bestehende private Erschliessungsanlage mitzubenutzen, wenn: a) dies raumplanerisch zweckmässig ist; b) die Erschliessung des betreffenden Grundstücks auf anderem Weg nicht zumutbar und zweckmässig ist; c) dies für das belastete Grundstück als zumutbar erscheint. Nach Art. 66 Abs. 3 BauG sind belastete Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zu entschädigen. Kommt keine Einigung über die Entschädigung zustande, wird diese demnach durch das Verwaltungsgericht nach Rechtskraft der Ermächtigungsverfügung festgesetzt.